DGUV v23 Unfallverhütungsvorschriften für waffenführende Bewachungsunternehmen. Die Rechtsgrundlage für unser Angebot.

Hier finden Sie Auszüge aus der Vorschrift für Sicherheitsunternehmen, die Mitarbeiter mit Schusswaffen ausrüsten. Weiter unten finden Sie auch die Auszüge aus der Durchführungsanweisung.

Vorschriften von §18 bis §22 DGUV v23

§18 Ausrüstung mit Schusswaffen

(1) Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaffen nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.

(3) Schießübungen nach Absatz 2 müssen unter der Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass über die Schießübungen, die Schießfertigkeit und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werden.

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schusswaffen nach Absatz 1 unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den Versicherten nicht mehr gegeben sind.

§19 Schusswaffen

(1) Es dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schusswaffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schusswaffen nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach §7 oder §41 Waffengesetz erfolgt.

(4) Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.

§20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition

(1) Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung verhindert sein.

(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.

(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.

(4) Geführte Schusswaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.

(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.

§21 Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen

(1) Schusswaffen dürfen nur in entladenem Zustand übergeben werden.

(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.

(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor einer Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.

(4) Beim Laden und Entladen von Schusswaffen müssen diese an sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waffe hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können.

§22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waffen und Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff gewährleisten.

(2) Die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition muss in verschlossenen Einrichtungen nach Absatz 1 erfolgen. Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand aufbewahrt werden.

Durchführungsanweisung zu §18 bis §22 der DGVU V3

Hier finden Sie die verbindlichen Anweisung zur Umsetzung der obigen Vorschriften.

Zu §18

Die Ausrüstung mit Schusswaffen soll aufgrund der sich daraus ergebenden Gefahrenmomente auf das zwingend notwendige Maß begrenzt werden.

Die Zuverlässigkeit und Eignung zum Führen von Schusswaffen sind z. B. nicht gegeben bei

  • offensichtlich erkennbarer Einschränkung der geistigen oder körperlichen Voraussetzungen,
  • unzureichendem Sachkundestand oder nicht regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Schießübungen,
  • Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit durch die Einwirkung von Alkohol oder anderen ähnlich wirkenden Mitteln,
  • Missbrauch von Schusswaffen oder dem Führen unzulässiger Schusswaffen oder Munition

oder

  • eigenmächtig vorgenommenen technischen Veränderungen von Schusswaffen oder Munition.

Als ausreichend ausgebildet und sachkundig gilt, wer die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse über den Umgang mit Schusswaffen und Munition, die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, die waffenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere die Bestimmungen über Notwehr und Notstand nachgewiesen hat.

Eine regelmäßige Teilnahme an den Schießübungen ist dann gegeben, wenn die Teilnahme an den Übungen in der Regel mindestens viermal jährlich erfolgt und hierbei grundsätzlich ein Zeitabstand von drei Monaten eingehalten wird.

Ein ausreichender Sachkundestand ist anzunehmen, wenn der entsprechende Nachweis einmal jährlich erbracht wird.

Sachgerecht durchgeführte Schießübungen bedingen, dass sie mit den dienstlich zugewiesenen Schusswaffen und Munitionsarten durchgeführt werden, die auch beim dienstlichen Einsatz Verwendung finden.

Siehe auch:

  • Waffengesetz,
  • Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen,
  • Verordnungen zum Waffengesetz,
  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen,
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz,
  • Unfallverhütungsvorschriften
    • „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1),
    • „Lärm“ (BGV B3),
  • § 32 der Unfallverhütungsvorschrift „Explosivstoffe – Allgemeine Vorschrift“ (BGV B5),
  • Richtlinien für die Errichtung und Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstand-Richtlinien),
  • Schriftenreihe Prävention der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft; „Reinigung von Raumschießanlagen“ (SP 25.7).

Zu § 19

Sachkundiger für die Prüfung der Handhabungssicherheit von Schusswaffen ist, wer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die jeweiligen Schusswaffen besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er die Handhabungssicherheit der Waffen beurteilen kann.

Die Instandsetzung oder Bearbeitung von Schusswaffen ist nach dem Waffengesetz nur Personen erlaubt, die hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzen. Dies können z. B. Büchsenmacher oder entsprechend ausgebildetes Personal einschlägiger Hersteller und Fachwerkstätten sein.

Das Verbot des Bereithaltens und Führens von Schreck- oder Gas-Schusswaffen bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben betrifft auch entsprechende Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie sonstige schusswaffenähnliche Gegenstände, da sie ein trügerisches Sicherheitsgefühl vermitteln und ihr Einsatz bei Konfrontationen mit schusswaffentragenden Tätern zu einer extremen Gefährdung ohne ausreichende Selbstverteidigungsmöglichkeit führt.

Siehe auch:

  • Waffengesetz,
  • Verordnungen zum Waffengesetz,
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.

Zu § 20 Abs. 1 bis 4

Diese Forderungen gelten auch innerhalb befriedeten Besitztums.

Zu § 20 Abs. 5

Behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen z. B. in Bereichen der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbank und in Objektbereichen von kerntechnischen Anlagen.

Zu § 21

Als eine geeignete Kugelfangeinrichtung kann z. B. ein Behälter mit einer Grundfläche von mindestens 0,6 m x 0,6 m angesehen werden, der zumindest 0,3 m hoch mit Sand gefüllt ist. Der Ort, an dem sich die Kugelfangeinrichtung befindet, ist als geeignet anzusehen, wenn er in der Nähe der Übergabestelle außerhalb von Verkehrs-und Aufenthaltsbereichen liegt und ausreichende Bewegungsfreiheit für das Laden und Entladen vorhanden ist.

Siehe auch:

  • Waffengesetz,
  • Verordnungen zum Waffengesetz,
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz,
  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

Zu § 22

Die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten sowohl im Unternehmen als auch in den Kundenobjekten. Die Maßnahmen sollen auch mit der zuständigen kriminalpolizeilichen Beratungsstelle bzw. mit anderen zuständigen behördlichen oder militärischen Stellen abgestimmt werden, da in bestimmten Objektbereichen besondere behördliche oder militärische Regelungen bestehen können, die eine Abweichung erforderlich machen und die Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

Siehe auch:

  • Waffengesetz,
  • Verordnungen zum Waffengesetz,
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz,
  • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1),
  • § 20 Abs. 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.